§ 17 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(2) Auszugehen ist vom Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 12, dessen Funktion das ehemalige Mitglied der Landesregierung ausgeübt hat. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung mehrere dieser Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. Beim ehemaligen Landeshauptmann ist von einem Bezug von 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, auszugehen.

(3) Ist das ehemalige Mitglied der Landesregierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 2 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn

1.

das Mitglied der Landesregierung durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder

2.

die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 W-BG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 W-BG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 W-BG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 W-BG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 W-BG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 W-BG 1995
§ 18 W-BG 1995