§ 18 VKrG Definition und anwendbare Bestimmungen

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

(2) Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die §§ 4, 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20.

(3) Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 18 VKrG


Kommentar zum § 18 VKrG von rowenatti

  • 1,0 bei 1 Bewertung

§ 18 Verbraucherkreditgesetz

Hallo, ich bin neu hier und kenne mich noch nicht so gut aus. Deshalb hätte ich eine Frage: lt. meinen Unterlagen sind Verbraucher dazu verpflichtet, dem Kreditgeber mehr als die aktuell auf dem Konto befindliche Summe auszuzahlen. Jedoch sind Unternehmer nicht dazu verpflichtet? Ist das ko... mehr lesen...

§ 18 VKrG | 1. Version | 697 Aufrufe | 26.02.19

Sie können den Inhalt von § 18 VKrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 18 VKrG


Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 VKrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 VKrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 VKrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 VKrG
§ 19 VKrG