§ 42 VBO 1995 Kündigung

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, so kann die Gemeinde nur unter Angabe eines Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

wenn der Vertragsbedienstete für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;

3.

wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegt;

4.

wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

5.

wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

6.

wenn der Vertragsbedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;

7.

wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat;

8.

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht.

(3) Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung aus dem in Abs. 2 Z 8 angeführten Grund unzulässig.

(4) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Enden des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Vertragsbediensteten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete der Meldepflicht gemäß § 13 Abs. 3 nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.

(6) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31, 31a oder 32, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 12 oder 37b in Anspruch nimmt, ist, soweit Abs. 7 bis 9 nicht anderes bestimmt, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung gemäß § 37a oder die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b bezieht, erstreckt er sich auch auf den von § 37c erfassten Bedienstetenkreis.

(7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.

(8) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 31a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 31a Abs. 3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.

(9) Wird Pflegefreistellung gemäß § 37a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch genommen, beginnt der Kündigungsschutz mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung und endet einen Monat nach deren Ende. Dauert die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Pflegefreistellung oder Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.

(10) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.

In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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