§ 3b VBO 1995 Besondere fachliche Anstellungserfordernisse

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen, Hortpädagogen und Sonderhortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 14 und § 16 Abs. 4 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Sonderhortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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