§ 20 V-GSG

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.

(2) Bestehen an den mit einem Bringungsrecht zu belastenden Liegenschaften dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel, ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.

(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages beim ordentlichen Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaften die dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.

(4) Die Einräumung eines Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt derartiger Nachteile zu gewärtigen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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