§ 14 V-GSG Alpwege und öffentliche Wege

V-GSG - Güter- und Seilwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

In Kraft seit 20.07.1963 bis 31.12.9999
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