§ 27a UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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