§ 6 TVG Anmeldung

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:

a)

Einzelveranstaltungen,

b)

wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder

c)

ständige Veranstaltungen.

(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.

(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefon- und Telefax-Nummer sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders sowie einer allenfalls vorgesehenen Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 1, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Geschäftsführers, und die Bezeichnung des Rechtsträgers,

b)

eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der geplanten Veranstaltung sowie der maximal zur Veranstaltung erwarteten und eingelassenen Besucher oder Teilnehmer,

c)

die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll, und bejahendenfalls eine Betriebsanlagenbeschreibung mit genauen Angaben etwa über die Art, Lage, Ausgestaltung, Ausstattung, Schallquellen und das Fassungsvermögen der Betriebsanlage sowie den Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber,

d)

bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund,

e)

bemaßte Pläne über das Veranstaltungsgelände und die verwendeten Betriebsanlagen,

f)

bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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