§ 18 TSG Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11, Punkt 6, Vorsorge getroffen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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