Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.
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