§ 35 TSBBG Laufende Beurteilung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Abweichend davon können in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) Ausbildungsgegenstände bezeichnet werden, in denen für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend ist. In einem solchen Fall sind der Beurteilung die Anwesenheit und die Mitarbeit der Auszubildenden zugrunde zu legen und bei einer nicht erfolgreichen Teilnahme das Erreichen des Ausbildungszieles im Rahmen einer Dispensprüfung nachzuweisen. Wird eine Einzel- oder Dispensprüfung nicht bestanden, so darf sie ein Mal wiederholt werden.

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz einer Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind während eines jeden Praktikums regelmäßig Überprüfungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Leistung am Ende des Praktikums zu beurteilen ist. Auszubildende dürfen höchstens ein nicht bestandenes Praktikum wiederholen.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 TSBBG
§ 36 TSBBG