§ 48 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt,

b)

unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt,

c)

ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt,

d)

unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt,

e)

eine Einrichtung im Sinn des § 12, § 22, § 22a oder § 22b ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt,

f)

eine Einrichtung im Sinn des § 12a oder § 22c ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt,

g)

eine Wohnung im Sinn des § 22a oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt,

h)

den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Abs. 7, oder § 32 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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