§ 11 TGSV 2014

TGSV 2014 - Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

a)

eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe sämtlicher für die Herstellung von Gasleitungen verwendeter Leitungsmaterialien sowie sämtlicher Gasgeräte, bei letzteren unter Angabe des Fabrikats, des Typs sowie erforderlichenfalls der CE – Kennzeichnung samt Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2016/426,

b)

Grundrisspläne der von der Gasanlage betroffenen Bereiche im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Gasgeräte samt allfälliger Abgasführung, der Lüftungsöffnungen des Aufstellungsraums, der Gasleitungen, Gasarmaturen und sonstiger Einbauten in die Gasleitung sowie die Liefergrenze des Gasversorgungsunternehmens eindeutig ersichtlich sind,

c)

eine Bestätigung eines im § 14 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 genannten Prüfberechtigten darüber, dass

1.

die Installation der Gas führenden Teile der Anlage entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und dieser Verordnung durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

2.

die Inbetriebnahme der Gasanlage gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K71 erfolgte und die Dichtheit der Leitungen gemäß Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63 geprüft wurde,

3.

die Installation von Gasgeräten entsprechend der für das jeweilige Gasgerät vom Hersteller erstellten Installationsanleitung für den Installateur nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 durch hierzu befähigtes Personal erfolgte,

4.

die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Nutzer nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 dem Betreiber übergeben und dieser über die Aufbewahrungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 TGSV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 TGSV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 TGSV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 TGSV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 TGSV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGSV 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 TGSV 2014
§ 12 TGSV 2014