§ 30 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

a)

die Erlassung von Verordnungen,

b)

den Abschluss einer Vereinbarung über die Vereinigung zu einer neuen Gemeinde und über die Änderung der Gemeindegrenzen,

c)

die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften,

d)

die Ehrung von Personen sowie deren Widerruf,

e)

einen Antrag auf Übertragung einzelner Angelegenheiten auf eine staatliche Behörde,

f)

die nachträgliche Genehmigung von dringenden Verfügungen des Bürgermeisters,

g)

die Einrichtung eines Ortsvorstehers und eines Ortsausschusses,

h)

den Dienstpostenplan und den Stellenplan sowie die Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt,

i)

die Einleitung einer Volksbefragung,

j)

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

k)

die Umlegung der Lasten des Gemeindegutes,

l)

die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie die Entsendung von Vertretern der Gemeinde in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

m)

die Verwirklichung und Finanzierung von Vorhaben nach § 82,

n)

die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen sowie die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,

o)

die Aufnahme von Darlehen, die Aufnahme von Kassenstärkern, den Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, die Übernahme und Umwandlung von Schulden und die Gewährung von verlorenen Zuschüssen,

p)

unbeschadet der lit. j, m und o die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 10 v. H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 übersteigt,

q)

die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

r)

die Bildung eines Gemeindeverbandes, den Austritt aus einem Gemeindeverband und die Satzung des Gemeindeverbandes.

(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit

a)

die Erlassung von Verordnungen in bestimmten Angelegenheiten, mit Ausnahme von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie der Ausschreibung von Gemeindeabgaben, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister übertragen,

b)

1. die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und

2.

das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz

dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.

(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.

(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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