Art. 1 TFLG 1996

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 18/1984 und 27/1996 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.

(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)“ zu bezeichnen.

(3) Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 32/1952, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 22. Dezember 1952 in Kraft getreten. Es wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 19/1966 und 33/1969 erfolgten Änderungen im LGBl. Nr. 34/1969 als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 wiederverlautbart. Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 69/1973, 92/1976 und 48/1978 erfolgten Änderungen im LGBl. Nr. 54/1978 als Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 wiederverlautbart.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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