§ 87 TFLG 1996 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

 

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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