§ 6a TADG 2005 Aufnahme, Strafregisterauskunft

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Der Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

(2) Die Strafregisterauskünfte nach Abs. 1 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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