§ 14 TADG 2005

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper haben erforderlichenfalls nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe

a)

Zugang zu Amtsgebäuden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der genannten Rechtsträger haben und

b)

die von den genannten Rechtsträgern im Rahmen der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Angebote und Leistungen nutzen und in Anspruch nehmen können, insbesondere, soweit diese für Menschen mit Behinderung von besonderer Bedeutung sind.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 können insbesondere sein:

a)

die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Amtsgebäuden; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt;

b)

die behindertengerechte Gestaltung, Ausstattung oder Adaptierung von sonstigen öffentlichen, insbesondere kommunikationstechnischen, Einrichtungen;

c)

die behindertengerechte Gestaltung und Aufbereitung von Informationen;

d)

die besondere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie einer solchen bedürfen.

(3) Eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 besteht nicht, wenn diese rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere

a)

der mit der Maßnahme verbundene finanzielle oder sonstige Aufwand,

b)

die Größe der betroffenen Organisationseinheit,

c)

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers und

d)

die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Behindertenförderung durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen,

zu berücksichtigen. Die Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungen oder Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der lit. d ausgeglichen werden kann.

(4) Können bestimmte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen aus den im Abs. 3 genannten Gründen nicht durchgeführt werden, so ist durch andere zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Erleichterung anzustreben. Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 TADG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TADG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 TADG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 TADG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 TADG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 TADG 2005
§ 14a TADG 2005