Gesamte Rechtsvorschrift T-PVG

Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

T-PVG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2018
Gesetz vom 9. März 2005 über die Tiroler Patientenvertretung

StF: LGBl. Nr. 40/2005

§ 1 T-PVG Einrichtung, Zweck


(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen, die in Tirol Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes solcher Leistungen bedürfen, wird beim Amt der Tiroler Landesregierung eine unabhängige Tiroler Patientenvertretung eingerichtet.

(2) Leistungen im Sinne des Abs. 1 werden durch Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige in die Zuständigkeit des Landes fallende Gesundheitseinrichtungen sowie im Rahmen des Rettungswesens erbracht.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Personen dient, nicht berührt. Die Zuständigkeit der Tiroler Patientenvertretung besteht nur insoweit, als nicht nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Vertretung für die Rechte und Interessen nach Abs. 1 vorgesehen ist.

§ 2 T-PVG Aufgaben


(1) Die Tiroler Patientenvertretung hat für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung,

b)

Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung,

c)

Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1,

d)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1,

e)

Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LBGl. Nr. 71/2001, in der jeweils geltenden Fassung,

f)

Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.

(3) Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.

(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.

(5) Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.

§ 3 T-PVG Mitwirkung, Zusammenarbeit


(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Träger der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Gesundheits- und Rettungseinrichtungen haben die Tiroler Patientenvertretung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben den persönlichen Kontakt der Personen nach § 1 Abs. 1 mit der Tiroler Patientenvertretung zu ermöglichen und bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden bzw. Sprechtagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Tiroler Patientenvertretung hat mit Patientenselbsthilfegruppen sowie sonstigen in Betracht kommenden Personengruppen, die Interessen der Personen nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.

§ 4 T-PVG Leitung, Organisation, Weisungsfreiheit


(1) Zur Leitung der Tiroler Patientenvertretung ist von der Landesregierung eine persönlich und fachlich geeignete Person zum Patientenvertreter auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Patientenvertreter hat einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen.

(4) Das Amt des Patientenvertreters endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Patientenvertreter zu widerrufen, wenn in der Person des Patientenvertreters Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Patientenvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Patientenvertreter zu bestellen.

(5) (Landesverfassungsbestimmung) Der Patientenvertreter ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Tiroler Patientenvertretung verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach § 2 ausschließlich der Patientenvertreter weisungsberechtigt.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der Tiroler Patientenvertretung zu unterrichten. Der Patientenvertreter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach § 2 Abs. 4 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

§ 5 T-PVG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist sind hinsichtlich der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung, der Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1, Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1, Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz sowie der Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen jeweils erforderlich sind:

a)

von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

b)

von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

c)

von den Ansprechpersonen von Krankenanstalten, Kuranstalten und Rettungsdiensten (einschließlich der Leitstelle Tirol) und solchen Gesundheitsdiensteanbietern für deren gesetzliche Regelung das Land zuständig ist (Sprengelärztinnen und –ärzte), von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherungen der Krankenanstalt vorgenannten Einrichtungen, von im Verfahren beteiligtem medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,

e)

von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2 lit. a bis e soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vertretungs-, Informations- und Auskunftspflichten erforderlich ist, an

a)

die von dem jeweiligen Beschwerdevorwurf betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,

b)

Angehörige der Gesundheitsberufe,

c)

Haftpflichtversicherungen der betroffenen Gesundheitsdienste-Anbieter,

d)

Schieds- und Schlichtungsstellen,

e)

den Tiroler Patientenentschädigungsfonds,

f)

Sozialversicherungsträger,

g)

Sachverständige,

h)

den Kinder- und Jugendanwalt des Landes Tirol,

i)

die Landesregierung und

j)

sonstige Systempartner, wie andere Ombudsstellen

übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 6 T-PVG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz (T-PVG) Fundstelle


Gesetz vom 9. März 2005 über die Tiroler Patientenvertretung

LGBl. Nr. 40/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 40/2005 - Landtagsmaterialien: 90/05

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten