§ 18b T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

 

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18b T-LB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18b T-LB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18b T-LB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18b T-LB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18b T-LB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a T-LB
§ 19 T-LB