§ 6 SVSTV Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

SVSTV - Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 158, Absatz 5,, 159 Absatz eins und 160 Absatz eins, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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