§ 217c Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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