Gesamte Rechtsvorschrift StFanlVO 2016

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

StFanlVO 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 27.10.2021
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2016, mit der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen sowie für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken festgelegt werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2016 (CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32010L0031, 32009L0142, 32013R0813, 32013R0814, 32009L0125)

§ 1 StFanlVO 2016 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen


Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

 

1a.

Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe (zB. Stückholz)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)

 

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

unter 50 kW Nennwärme-

leistung

ab 50 kW Nennwärme-leistung

CO

1100

500

1100

1100

500

NOx

150

100

150

300

300

OGC

80

30

50

50

30

Staub

35

30

35

35

35

 

* gilt bis 31.12.2021

** gilt nur bis 31.12.2019

 

1b.

Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

fossile Brennstoffe

 

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

 

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

NOx

100

100

100

100

OGC

80

30

80

30

Staub

35

35

35

35

 

* gilt bis 31.12.2021

** gilt bis 31.12.2019

 

2.

Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Raumheiz-geräte**

Holzpellets Zentralheiz-geräte***

sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

(Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

** gilt bis 31.12.2021

*** gilt bis 31.12.2019

3.

Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35*

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

* gilt nur für Herde

 

4.

Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläse-

brenner

CO

20

20

35

20“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 2 StFanlVO 2016 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen


Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

 

1.

Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

* gilt bis 31.12.2021

 

2.

Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

 

3.

Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

 

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

 

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

* gilt bis 31.12.2019

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 3 StFanlVO 2016 Prüfbedingungen


(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin/ dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 4 StFanlVO 2016 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe


(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

 

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

 

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

 

Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*

Heizöl extra leicht schwefelfrei

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht schwefelarm

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**

Heizöl leicht (HL)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Heizöl schwer

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung.

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

 

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stückholz

 

Holzhackgut

 

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

 

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016“

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 5 StFanlVO 2016 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen


(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:

 

Gesamtschwefelgehalt (Sges.),
Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)

DIN 51724-1

Veraschung der Brennstoffprobe

DIN 51719

Berechnung des Heizwertes (Hu)

DIN 51900 -1

 

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:

 

Sheizwertspezifisch

mit

und

 

Sheizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu

Sges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes

Sgeb…..in der Asche gebundener Schwefel

Hu……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird

(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu])

SA…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)

Sv……verbrennlicher Schwefelgehalt

A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand

§ 6 StFanlVO 2016 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste


(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen:

 

 

 = Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers

tA             = Abgastemperatur in Celsius

tL             = Verbrennungslufttemperatur in Celsius

O2             = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent

A2,             B = brennstoffspezifische Faktoren ( aus der folgenden Tabelle)

 

Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich):

 

Brennstoff

Brennstoffspezifische Faktoren

Biomasse

Wassergehalt

 

 

0%

10%

20%

30%

40%

50%

 

A2

0,6572

0,6682

0,6824

0,7017

0,7290

0,7709

 

B

0,0093

0,0107

0,0125

0,0149

0,0183

0,0235

Braunkohle

A2

0,6717

0,6809

0,6936

0,7070

0,7281

 

 

B

0,0073

0,0084

0,0097

0,0115

0,0140

 

Steinkohle und Koks

Wassergehalt

 

 

0%

5%

10%

15%

20%

 

 

A2

0,6901

0,6932

0,6967

0,7006

0,7050

 

 

B

0,0054

0,0057

0,0061

0,0065

0,0069

 

Flüssige Brennstoffe

Heizöl

 

 

Extra leicht

Leicht

Mittel

Schwer

 

 

 

A2

0,6642

0,6655

0,6687

0,6736

 

 

 

B

0,0086

0,0082

0,0079

0,0076

 

 

Flüssige Biobrennstoffe

A2

0,6553

 

 

 

 

 

 

B

0,0080

 

 

 

 

 

Gasförmige

 

Gasart

 

 

Erdgas H

Propan

Butan

 

 

 

 

A2

0,6440

0,6335

0,6247

 

 

 

 

B

0,0111

0,0092

0,0089

 

 

 

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 7 StFanlVO 2016 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW


(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

 

1.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

 

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,

für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

 

2.

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

 

3.

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

 

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

 

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

 

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

 

2.

Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

 

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 8 StFanlVO 2016 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung


(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

 

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

 

2.

Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter:

bis unter 1 MW

Abgasverlust (%)

10

Staub (mg/m³)

-

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

 

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9 StFanlVO 2016 Blockheizkraftwerke


(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

 

1.

Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 bis < 1

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

CO (mg/m³)

650

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

 

2.

Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis < 1

CO (mg/m³)

200

NOx (mg/m³)

250

NMHC (mg/m³)

150

 

3.

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 bis < 1

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

1.

Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;

2.

Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9a StFanlVO 2016 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen


(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.

(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9b StFanlVO 2016 Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe


(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9c StFanlVO 2016 Alternative Überwachungsmaßnahmen


(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9d StFanlVO 2016 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen


(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 10 StFanlVO 2016


(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.

(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.

(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG 2021 ausgenommen sind:

1.

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren;“

2.

Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3.

Raumheizgeräte;

4.

bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 11 StFanlVO 2016


(1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

1.

alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;

2.

alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3.

jährlich:

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW,

bei Blockheizkraftwerken und

Gasturbinen.

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2–Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen.

(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 12 StFanlVO 2016


(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:

1.

binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme für

a.)

Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b.)

Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung über 400 kW,

c.)

Blockheizkraftwerke und

d.)

Gasturbinen;

2.

alle drei Jahre für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW;

3.

jährlich bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW.

(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.

(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 13 StFanlVO 2016


(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob

1.

eine Überdimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Heizenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (beheizten) Gebäudebereiches vorliegt,

2.

ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3.

die Umwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,

4.

die Regelung(en) und Steuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

5.

der Energieverbrauch der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 13a StFanlVO 2016


(1) Bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudekühlung verwendeten Anlagen (beispielsweise Kälteerzeuger, Kälteverteilung und Speicherung, Regel- und Steuerungssysteme) dahingehend zu prüfen, ob

1.

eine Überdimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (klimatisierten) Gebäudebereiches vorliegt,

2.

ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3.

die Regelung(en) und Steuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

4.

der Energieverbrauch der Klimaanlage bzw. der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Die erstmalige Inspektion bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 2, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3a zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 14 StFanlVO 2016 Anforderungen an Messgeräte


Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

§ 15 StFanlVO 2016


Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 16 StFanlVO 2016


(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.

(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.

(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.

(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.

(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 17 StFanlVO 2016 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen


(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 17a StFanlVO 2016


(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß § 13 Abs. 6.

(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 93 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13a Abs. 1 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß § 93 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 18 StFanlVO 2016 Verweisungen


(1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011.

§ 19 StFanlVO 2016


(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L 81, S. 48;

2.

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58;

3.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13;

4.

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

5.

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3;

6.

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75.

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239, S. 136;

2.

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239, S. 162;

3.

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 76;

4.

Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193, S. 100;

5.

Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 1.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 20 StFanlVO 2016 Zeitlicher Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 20a StFanlVO 2016


(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 21 StFanlVO 2016 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anlage

Anl. 3a StFanlVO 2016


(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Anl. 1a StFanlVO 2016


(Anm.: Das Stammdatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 4 StFanlVO 2016


(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 5 StFanlVO 2016


(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 6 StFanlVO 2016


(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 7 StFanlVO 2016


(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 8 StFanlVO 2016


(Anm.: Die Mischungsformel ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 1 StFanlVO 2016


(Anm.: Das Anlagendatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 2 StFanlVO 2016


(Anm.: Das Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anl. 3 StFanlVO 2016


(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016 (StFanlVO 2016) Fundstelle


LGBl. Nr. 30/2019 [CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]

1. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 1

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

§ 2

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

§ 3

Prüfbedingungen

2. Abschnitt
Anforderungen an Brennstoffe

§ 4

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

§ 5

Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 6

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

§ 7

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

§ 8

Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung

§ 9

Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW

3a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9a

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9b

Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

§ 9c

Alternative Überwachungsmaßnahmen

§ 9d

Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

4. Abschnitt
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 10

Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 11

Einfache Überprüfung

§ 12

Umfassende Überprüfung

§ 13

Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

§13a

Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

§ 14

Anforderungen an Messgeräte

§ 15

Unabhängiges Kontrollsystem

5. Abschnitt
Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen

§ 16

Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

§ 17a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

§ 18

Verweisungen

§ 19

EU-Recht

§ 20

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 20a

Inkrafttreten von Novellen

§ 21

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

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