Gesamte Rechtsvorschrift StAOG

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

StAOG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1497/1 AB EZ 1497/4)

§ 1 StAOG Aufsichtsorgane


(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.

(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.

§ 2 StAOG Bestellung


(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässig.

§ 3 StAOG Persönliche Voraussetzungen


(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:

1.

österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

Volljährigkeit,

3.

Vertrauenswürdigkeit und

4.

körperliche und geistige Eignung.

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

1.

wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder

2.

mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 4 StAOG Fachliche Voraussetzungen


(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:

1.

die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und

2.

die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

§ 5 StAOG Angelobung


(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

§ 6 StAOG Dienstabzeichen und Dienstausweis


(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer,

2.

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

3.

den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

4.

den sachlichen und örtlichen Aufgabenbereich,

5.

das Datum der Bestellung.

(4) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der/des Betretenen vorzuweisen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

§ 7 StAOG Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen


(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG.

(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.

§ 8 StAOG Beendigung und Abberufung


(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

1.

Tod,

2.

Zurücklegung,

3.

Zeitablauf bei befristeter Bestellung,

4.

Eintritt einer auflösenden Bedingung oder

5.

Abberufung.

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

1.

die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,

3.

das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

4.

eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird oder

5.

die/der Antragsberechtigte ihren/seinen Antrag auf Bestellung widerruft.

§ 9 StAOG Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsorgane


(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

§ 9a StAOG Organe der Straßenaufsicht


(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

(3) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,

die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landeregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

§ 10 StAOG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11 StAOG Behörden


(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

§ 12 StAOG Strafbestimmungen


(1) Wer

1.

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder

2.

die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 12a StAOG Übergangsbestimmungen zur Novelle


Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013

§ 13 StAOG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.

§ 14 StAOG Inkrafttreten von Novellen


Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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