§ 8 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Wiederholung der Prüfung

 

§ 8

 

(1) Bei der Bewertung der Prüfung in einem oder zwei Fachgebieten mit Nicht Genügend ist eine Wiederholungsprüfung nur in diesen Gebieten abzulegen. Bei mehr als zwei Nicht Genügend ist die Prüfung in sämtlichen Fachgebieten zu wiederholen.

(2) Die Frist bis zur Wiederholung der Prüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen und gleichzeitig mit dem negativen Prüfungsergebnis bekanntzugeben. Sie darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(3) Wird die Wiederholungsprüfung abermals nicht bestanden, ist vor dem nächsten Antreten jedenfalls ein Lehrgang zu besuchen, wenn ein solcher so zeitgerecht durchgeführt wird, daß nach dessen Besuch der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung noch innerhalb von vier Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes erbracht werden kann. Zur Prüfung darf insgesamt dreimal angetreten werden.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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