§ 6 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Durchführung der Prüfung

 

§ 6

 

(1) Die Leitung der kommissionellen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser und der Sprengelarzt sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen. Der Amtsarzt ist nur berechtigt, aus den Fachgebieten Psychiatrie, Gerichtsmedizin, Notfallmedizin, Geriatrie, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und Katastrophenmedizin Fragen zu stellen. Der rechtskundige Verwaltungsbeamte darf nur Fragen aus den Fachgebieten Grundzüge des Sanitätsrechtes sowie Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes und Sozialfürsorgewesens stellen.

(2) Über jede Prüfung ist ein Protokoll anzulegen, das über den wesentlichen Verlauf der Prüfung, insbesondere die Prüfungsfragen und die gegebenen Antworten und die Bewertung der Prüfung Aufschluß gibt. Es ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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