§ 70 SPG Spurenausscheidungsevidenz

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
§ 70.Paragraph 70,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß § 65 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt wurden, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ermittelt wurden, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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