§ 44a SMG

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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