§ 86 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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