§ 84 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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