Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. VLVRS 2004

Verordnung der Salzburger Landesregierung - Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004

Sbg. VLVRS 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 2004, mit der das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet verbindlich erklärt wird
StF: LGBl Nr 76/2004

§ 1 Sbg. VLVRS 2004


§ 1

 

(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seengebiet gemäß § 9 Abs 2 ROG 1998 ausgearbeitete und am 20. Oktober 2003 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seengebiet wird verbindlich erklärt.

 

(2) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen.

 

(3) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

§ 2 Sbg. VLVRS 2004


§ 2

 

Das Regionalprogramm gliedert sich in folgende Abschnitte:

 

1.

Aufgabe und Geltungsbereich des Regionalprogramms

 

2.

Leitbild für die Regionalentwicklung

2.1. Präambel

2.2. "Vision Salzburger Seengebiet im Jahr 2015"

2.2.1. Regionale Identität, Verwaltung, Politische Kultur

2.2.2. Soziales, Familie, Bildung, Gesundheit

2.2.3. Naturraum / Landschaft / Landwirtschaft

2.2.4. Arbeit und Wirtschaft

2.2.5. Freizeit / Tourismus

2.2.6. Siedlungswesen / Energie / Verkehr

2.3. Räumliche Funktionszonierung ("Strukturmodell")

2.3.1. Bergumrahmung (walddominierter Grüngürtel)

2.3.2. Landwirtschaftszone

2.3.3. Naturlandschaftliche Ruhezonen

2.3.4. Schwerpunktraum für qualitätsorientierten Tourismus und Naherholung

2.3.5. Regionalzentren "Süd" und "Nord"

2.3.6. Leistungsfähige Verkehrskorridore (Schiene / Straße)

2.3.7. Entlastungsspangen

2.3.8. Gewerblich - industrieller Kooperationsraum Straßwalchen – Mattigtal

2.4. Entwicklungsaufgaben der Gemeinden 2.4.1. Zukunft - Innovation - Gemeinschaft

2.4.2. Wirtschaftsstandorte für die Produktion

2.4.3. Wirtschaftsstandorte für Handel - Dienste - Bildung

2.5. Umsetzungsmaßnahmen

 

3. Festlegungen

3.1. Naturraum - Landschaft - Landwirtschaft

3.1.1. Naturlandschaftliche Ruhezone

3.1.2. Seeufer-Freihaltezone

3.1.3. Kulturlandschaftsbetonte Erholungszone

3.1.4. Kernraum für Landwirtschaftsproduktion

3.1.5. Regionaler Grünzug

3.1.6. Regionale Grünverbindung

3.1.7. Vorsorgeraum für Hochwasserschutz

3.1.8. Schutzzone Hangsilhouetten

3.1.9. Weitere Empfehlungen

3.2. Wirtschaft - Gewerbe und produktionsnahe Dienstleistung

3.2.1. Oberziele

3.2.2. Regionaler Gewerbestandort mit Entwicklungsspielraum

3.2.3. Regionale Gewerbezone mit Gleisanschlussmöglichkeit

3.2.4. Vorsorgeraum für regionale Großgewerbezone

3.2.5. Allgemeine Empfehlungen

3.3. Tourismus - Freizeitwirtschaft - Erholung

3.3.1. Oberziele

3.3.2. Orte mit besonderer Tourismusfunktion

3.3.3. Infrastrukturbetonte Tourismus- und Freizeitzentren

3.3.4. Aktionsraum für naturbetonten Tourismus und Sportausübung

3.3.5. Zielpunkte im Tageserholungs- und Ausflugstourismus

3.4. Siedlungswesen

3.4.1. Oberziele

3.4.2. Schwerpunkte der Wohnbautätigkeit

3.4.3. Regional bedeutsame Siedlungsgrenzen

3.4.4. Ortsbild von regionaler Bedeutung

3.4.5. Sensibles Ensemble

3.4.6. Ergänzende Empfehlungen

3.5. Versorgung und soziale Infrastruktur

3.5.1. Oberziele

3.5.2. Regionale Versorgungsfunktionen

3.5.3. Maßnahmen

3.5.4. Empfehlungen

3.6. Technische Infrastruktur

3.6.1. Allgemeine Ziele

3.6.2. Empfehlungen

3.7. Mobilität und Verkehrssystem

3.7.1. Oberziele

3.7.2. Öffentlicher Personennahverkehr - Liniennetz und Fahrplan

3.7.3. Öffentlicher Personennahverkehr - Neue Bahnhaltestellen

3.7.4. Öffentlicher Personennahverkehr - Umsteigeknoten

3.7.5. Park-&-Ride-Platz – Neu- bzw Ausbau

3.7.6. Sicherung der Güterverladung auf die Bahn

3.7.7. Radwegverbindungen von regionaler Bedeutung

3.7.8. Straßennetz - Ortsumfahrungen

3.7.9. Hochleistungseisenbahn-(HL)-Strecke / "Magistrale für Europa"

3.7.10. Spange Bundesstraße 1 – Westautobahn

 

Planliche Darstellung: Planungskarte M 1 : 50.000

§ 3 Sbg. VLVRS 2004


§ 3

 

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigen.

 

(2) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, insbesondere jene zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, werden durch die Bestimmungen des Regionalprogramms nicht berührt.

§ 4 Sbg. VLVRS 2004


§ 4

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden sowie die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 1965, LGBl Nr 51, mit der der Entwicklungsplan "Wallersee" verbindlich erklärt wird, außer Kraft.

 

(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Oktober 2007 anzupassen.

Verordnung der Salzburger Landesregierung - Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004 (Sbg. VLVRS 2004) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 2004, mit der das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet verbindlich erklärt wird
StF: LGBl Nr 76/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs 1 in Verbindung mit den §§ 9 Abs 4 und 54 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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