§ 11 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Melde- und Erfassungssystem

 

§ 11

 

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

 

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Sbg. T 2010 S selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Sbg. T 2010 S


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Sbg. T 2010 S


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Sbg. T 2010 S eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. T 2010 S Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Sbg. T 2010 S
§ 12 Sbg. T 2010 S