§ 10 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

 

§ 10

 

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

1.

die Art, die Körperstelle und den Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs 1,

2.

den Namen, falls vorhanden,

3.

die Zuchtbuch- bzw Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,

4.

den Namen der Rasse,

5.

das Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich den Geburtsort,

6.

das Geschlecht,

7.

den Namen und die Anschrift des Züchters,

8.

den Namen und die Anschrift des Halters und den Ort der Haltung und

9.

das Zugangs- und das Abgangsdatum.

 

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

1.

die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für das Bestehen eines Anspruchs auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs 5 S.TZG geforderten Zahl entsprechen muss, und

2.

die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jedoch die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 bis 6.

 

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in ihrem Zuchtbuch bzw Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere erfasst werden. Die folgenden Daten sind in jedem Fall zu erfassen:

1.

bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist;

2.

der Hinweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis;

3.

die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

4.

das Datum der Besamung, der Belegung oder der Übertragung eines Embryos unter Angabe des Spendertieres, Vatertiers bzw der genetischen Eltern;

5.

die Geburtsdaten von Nachkommen;

6.

die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 festgelegten genetischen Besonderheiten und Erbfehler;

7.

die von einer Regelung gemäß § 13 Abs 6 erfassten künstlichen Eingriffe und

8.

das Ausstellungsdatum und die Empfänger von Zucht- bzw Herkunftsbescheinigungen.

 

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit von Änderungen von Daten gemäß Abs 1 bis 3 zu treffen.

 

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

1.

das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist;

2.

der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird; oder

3.

die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl L 149 vom 7. Juni 2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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