§ 18a Sbg. SS § 18a

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Schiführer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Schiführerausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung abgeschlossen.

(2) Die Schiführerausbildung einschließlich der Abhaltung der Schiführerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18a Sbg. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a Sbg. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18a Sbg. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18a Sbg. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18a Sbg. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Sbg. SS
§ 18b Sbg. SS