§ 18 Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Staatlich geprüfter Schilehrer

 

§ 18

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer ist der Nachweis der Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung.

(2) Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer umfaßt eine schriftliche Arbeit zur Überprüfung der Allgemeinbildung und der Ausdrucksfähigkeit sowie eine parktische Prüfung insbesondere im Schulefahren, Geländefahren und Torlauf.

(3) Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre. In dieser Zeit ist auch eine praktische Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule in der Dauer von mindestens sechs Monaten auszuüben. Bis zu vier Monate der geforderten Lehrtätigkeit können bei Nachweis einer entsprechenden Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang nachgesehen werden.

(4) Die Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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