§ 53f Sbg. SR 1966 § 53f

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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