§ 53 Sbg. SR 1966 § 53

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission zu entscheiden. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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