§ 5a Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Überprüfung durch den Landesrechnungshof

 

§ 5a

 

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5a Sbg. RG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a Sbg. RG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5a Sbg. RG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5a Sbg. RG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5a Sbg. RG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. RG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. RG
§ 5b Sbg. RG