§ 5 Sbg. NG § 5

Sbg. NG - Salzburger Notifikationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 26.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. NG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. NG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. NG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. NG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. NG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. NG
§ 6 Sbg. NG