§ 46 Sbg. KJHG § 46

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:

1.

das für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Regierungsmitglied;

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

drei Personen aus den Bereichen Familienpolitik, Soziales und Landesfinanzen des Amtes der Landesregierung;

4.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

5.

der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin;

6.

eine vom Landesjugendbeirat als Vertreter oder Vertreterin zu bestimmende Person;

7.

zwei gewählte Vertreter jener privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die mindestens 48 Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche aufweisen;

8.

zwei gewählte Vertreter jener privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die nicht unter die Z 7 fallen;

9.

zwei Fachpersonen aus einschlägigen Bereichen der Wissenschaft, die von der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu bestimmen sind;

10.

drei Sozialarbeiter oder -arbeiterinnen, die von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu bestimmen sind und von denen einer bzw eine aus dem Bereich der Bezirkshauptmannschaften und einer bzw eine aus dem Bereich des Magistrates der Stadt Salzburg kommen muss;

11.

eine von der Berufsvertretung der Richter und Richterinnen namhaft zu machende Person aus dem Kreis der Familienrichter und -richterinnen;

12.

ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der in Salzburg tätigen Organisationen, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der Personen, die mit Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, gehört;

13.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg;

14.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes;

15.

ein gewählter Kinder- und Jugendratsberater oder eine gewählte Kinder- und Jugendratsberaterin, der bzw die von einem Mitglied des Kinder- und Jugendrats begleitet wird.

(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirats sind unter Bedachtnahme auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die nicht Kraft Amtes dem Beirat zugehörigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei eine Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die zuletzt abstimmt, den Ausschlag. Der Beirat kann seinen Sitzungen Fachleute oder Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirates auch öffentlich abgehalten werden, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen entgegenstehen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf. Die Geschäftsordnung hat unter anderem festzulegen, wer außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Beirat einberufen kann und wie oft dieser mindestens einzuberufen ist. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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