§ 9 Sbg. GVOG § 9

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Die Leistungen der Grundversorgung können abgelehnt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die betreffende Person

1.

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellen kann;

2.

wegen Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) von der Unterkunft weg gewiesen worden ist;

2a.

in der Unterkunft einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen weiteren solchen begehen;

3.

die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft oder in deren unmittelbaren Umgebung durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet oder gefährdet hat, nachdem sie auf die Folgen ihres Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist;

4.

einen allenfalls zugewiesenen Aufenthaltsort unerlaubt verlässt;

5.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen Folgeantrag (§ 2 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat;

6.

die gewährten Geldleistungen nach diesem Gesetz fortgesetzt zweckwidrig verwendet;

7.

die eigenen Mittel nicht einsetzt, den Kostenbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz nicht leistet, Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nicht annimmt (§ 8 Abs. 2 Z 1) oder sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemüht (§ 8 Abs. 2 Z 2);

8.

ihren Anzeige-, Mitwirkungs-, Rückerstattungs- und sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

(2) Die Ablehnung, die Gewährung unter Auflagen oder Bedingungen, die Einschränkung oder der Entzug von Leistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Personen verhältnismäßig zu sein, wobei in jedem Fall der Zugang zur medizinischen Versorgung und ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten sind. Der Maßnahme hat eine Anhörung der betreffenden Person voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung der betreffenden Person ist insbesondere nicht möglich, wenn sie zwar zur Anhörung geladen wurde, zu dieser jedoch nicht erscheint.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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