§ 14 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Besondere Maßnahmen des Dienstbetriebes

 

§ 14

 

(1) In der Feuerwehr sind regelmäßige Dienstbesprechungen abzuhalten. Für die gesamte Feuerwehr, insbesondere alle Sitzungen des Ortsfeuerwehrrates, obliegt deren Leitung dem Ortsfeuerwehrkommandanten, im übrigen kann ihre Durchführung auch den in Betracht kommenden Funktionsträgern der Feuerwehr (Zugskommandanten, Gruppenkommandanten) übertragen werden.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat sich in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr der Beratung durch den Ortsfeuerwehrrat zu bedienen. Dem Ortsfeuerwehrrat obliegt außer dem gesetzlich oder in dieser Verordnung besonders genannten Aufgaben demnach insbesondere die Beratung des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 4 sowie des Voranschlages auf Grund des Gemeindevoranschlages, der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder, der Anschaffung von sachlicher Ausrüstung (Geräte und sonstige Ausrüstung), der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, der Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an den Ortsfeuerwehrkommandanten in allen diesen Angelegenheiten.

(3) Die Feuerwehr hat regelmäßig Feuerwehrübungen nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes durchzuführen und an den vom Landesfeuerwehrverband (Landesfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandant) angeordneten Übungen mit anderen Feuerwehren teilzunehmen. Bei den Feuerwehrübungen ist darauf zu achten, daß möglichst alle in Betracht kommenden Mitglieder der Feuerwehr teilnehmen. Die nicht aktiven Mitglieder dürfen nur ausnahmsweise zu Dienstleistungen im Rahmen von Feuerwehrübungen herangezogen werden, ihre Teilnahme auf Grund freiwilliger Beteiligung in für sie geeigneten Aufgabenbereichen ist hiedurch nicht beschränkt.

(4) Die Einberufung der Feuerwehrmitglieder im Alarmfall mittels Sirene hat durch einen dreimaligen, jeweils 15 Sekunden währenden Dauerton mit Pausen von jeweils sieben Sekunden zu erfolgen. Daneben oder anstelle dessen kommt die Alarmierung der Feuerwehrmitglieder durch Rufgerät, Funk, Telefon usw. in Betracht.

(5) Zur Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit außerhalb von Einsatzfällen und Feuerwehrübungen soll jede Feuerwehr jährlich wenigstens eine festliche Veranstaltung (Tag der Feuerwehr, Florianifeier u. dgl.) ausrichten.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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