§ 21 Sbg. AWG

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Vorschreibung und Fälligkeit

 

§ 21

 

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Abweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Sbg. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Sbg. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Sbg. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Sbg. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Sbg. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Sbg. AWG
§ 22 Sbg. AWG