Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz (Sbg. ALDG) Fundstelle

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gesetz vom 5. Oktober 2011 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Salzburg (Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz – S.ALDG)
StF: LGBl Nr 95/2011 (Blg LT 14. GP: RV 80, AB 117, jeweils 4. Sess)

Änderung

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

              § 1         Anwendungsbereich

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

 

              § 2         Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner

              § 3         Anbringen

              § 4         Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

              § 5         Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

              § 6         Informationspflichten der Behörden

              § 7         Elektronisches Verfahren

              § 8         Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

 

3. Abschnitt

Genehmigungen

 

              § 9         Empfangsbestätigung

              § 10       Entscheidung über Genehmigungsanträge

 

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

 

              § 11       Zuständigkeiten

              § 12       Verbindungsstelle

              § 13       Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

              § 14       Grundsätze

              § 15       Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer

              § 16       Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer

              § 17       Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

              § 18       Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

 

              § 19       Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

              § 20       Umsetzungshinweis

              § 21       Inkrafttreten

Anmerkung

Wirtschaftsindex nicht vorhanden, darum Landesverfassung und Landesverwaltung verwendet

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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