§ 9 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt in jedem Bundesland mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetze übereinstimmenden Landesgesetzes des betreffenden Bundeslandes nachfolgt, die Bestimmungen des § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, sowie der §§ 4, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1950.

(2) § 7c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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