§ 10 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14 Abs. 8 und 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der die land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Bundes betreffenden Vollziehung des § 2b Abs. 1 und der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Religionslehrer sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Religionslehrer an sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7c Abs. 4 ist der gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Bundesminister, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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