§ 73 RGV Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

In Kraft seit 09.08.1995 bis 31.12.9999
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