§ 72a RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind bei Dienstreisen in die Gebührenstufe 2a gemäß § 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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