Art. 2 § 20 PreisG Schlußbestimmungen

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.

(3) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.

(4) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 16 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(5) § 3 Abs. 3 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1988, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

In Kraft seit 24.05.2012 bis 31.12.9999
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