§ 7 PrävD-V

PrävD-V - Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Der Dienstgeber hat

a)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu hören

1.

vor der ersten Heranziehung einer Person als Präventivfachkraft oder externe Präventivfachkraft bzw. vor der ersten Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Zentrums,

2.

vor der Bestellung von Brandschutzbeauftragten sowie vor der Bestimmung von Erst-Helfern und von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, und

3.

vor der Einführung neuer Technologien, Arbeitsweisen, Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel, insbesondere zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben können und

b)

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen

1.

bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

2.

bei der Planung, Organisation und Durchführung der Information und Unterweisung der Bediensteten und

3.

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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